Weshalb erhalte ich eine Widerrufsbelehrung?
Als Verbraucher ist Ihnen das Widerrufsrecht bereits aus dem Online-Handel bekannt, wenn Sie z.B. etwas bei Amazon oder Ebay kaufen. Immer dann, wenn ein Verbraucher über das Internet, telefonisch oder per E-Mail einen Vertrag (Fernabsatzvertrag) mit einem Unternehmer abschließt, muss ihn der Unternehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehren.
Eine Kontaktaufnahme zu mir als Maklerin findet oft genau über diese Wege statt. Seit dem seit dem 13. Juni 2014 gilt die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht. Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt eine neue, 14tägige Widerrufsfrist.
Als Maklerin bin ich daher gesetzlich verpflichtet, Kunden, die sich für eine provisionspflichtige Kaufimmobilie interessieren, über ihr Widerrufsrecht zu belehren.
Die Widerrufsbelehrung muss in schriftlicher Form erfolgen. Mit Erhalt der Widerrufsbelehrung hat der Kunde eine 14tägige Widerrufsfrist. Daher kann ich also erst für Sie tätig werden (Exposè, Beratung, Besichtigung), wenn die Frist zum Widerspruch abgelaufen ist oder Sie vorher schriftlich durch eine sofortige Einwilligung zur Maklertätigkeit auf den Widerruf verzichten.
Entstehen mir bei einem Maklervertrag Kosten?
Bereits das Wort "Maklervertrag" löst teilweise Ablehnung oder Unverständnis hervor. Denn "Vertrag" ist für die meisten Menschen identisch mit "Ich muss etwas bezahlen"...
Nur durch eine Bestätigung über den Erhalt der Widerrufsbelehrung, ein Einverständnis zum Beginn der sofortigen Maklertätigkeit (wenn Sie vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist weiterführende Objektinformationen oder einen Besichtigungstermin erhalten möchten) entsteht noch kein Provisionsanspruch meinerseits.
Der Maklervertrag ist ein erfolgsorientierter Vertrag. Ich habe als Immobilienmakler nur dann einen Provisionsanspruch, wenn es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, bzw. Mietvertrages kommt. Das Übersenden eines Exposés an Sie erfolgt selbstverständlich kostenlos. Es bleibt also alles wie bisher.
Warum ist die Widerrufsbelehrung so seltsam formuliert?
Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung wurde wortgenau vom Gesetzgeber vorgegeben.
Als Maklerin habe ich hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB).
Als Maklerin kann ich das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da wir beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind.
Maklervertrag? Ich habe doch gar nichts unterschrieben...
Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers, also mir, in Anspruch nehmen wollen.
Ein Interessent meldet sich bei mir per E-Mail, telefonisch, per Fax oder Brief auf mein Online-Exposé in einem Internetportal, um weitere Informationen über ein Immobilienangebot zu erhalten.
Der Interessent nimmt damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und deshalb kommt ein Maklervertrag zustande.
Hier kommt der Vertrag mündlich bzw. durch einvernehmliches Handeln zustande. Schriftform ist nicht erforderlich.
Somit muss ich als Maklerin schon bei der ersten Kontaktaufnahme meine Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehren, was oft schon zu Beginn zu Irritationen führt.
Ihre Anfrage bleibt unverbindlich und kostenfrei. Eine Provisionspflicht entsteht nach wie vor erst bei Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages.
Muss ich nun 14 Tage lang auf Informationen warten?
Damit Sie vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist weitere Informationen zur angefragten Immobilie, eine Besichtigung, Beratung usw. erhalten können, müssen Sie mir als Maklerin schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) mitteilen, dass ich sofort - also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit meiner Maklertätigkeit beginnen soll (sogenannte "Einwilligung zum Beginn der sofortigen Maklertätigkeit"). Somit verzichten Sie aktiv auf Ihr Widerrufsrecht.
Beachten Sie, dass mein Maklerhonorar ausschließlich nur im Erfolgsfall zur Zahlung fällig wird. Das bedeutet, eine Zahlungsverpflichtung entsteht immrt erst mit Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über den Kauf der Immobilie.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Auch im Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen.
Wenn Sie mich zum Beispiel in meinem Maklerbüro in der Hindenburgstraße 16 in 91126 Schwabach besuchen, gilt der Erstkontakt (da es sich hier um keinen Fernabsatzvertrag handelt).
Dann darf ich Ihnen Exposès und erforderliche Unterlagen aushändigen, ohne dass Sie das Widerrufsrecht akzeptieren müssen.